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Satzung

VEREIN ZUR KLÄRUNG VON SCHICKSALEN VERMISSTER u. GEFALLENER e.V. 
Bodelschwinghstrasse 32

75031 Eppingen

S A T Z U N G



§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1
) Der Verein führt den Namen „VEREIN ZUR KLÄRUNG VON SCHICKSALEN VERMISSTER U. GEFALLENER“ (VKSVG).
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Eppingen. 
3Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg unter dem Aktenzeichen VR 22113 B eingetragen.
4
) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck und Ziel des Vereins)
1
) Zweck und Ziel des Vereins ist die Klärung von Schicksalen, Suche und Bergung gefallener und vermisster Soldaten und Zivilpersonen des II. Weltkrieges; darüber hinaus übt der Verein humanitäre Hilfe in den jeweiligen Suchgebieten aus.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zusammenarbeit mit Internationalen Suchorganisationen.
3) Der Verein versteht sich nicht als Konkurrenz zum Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge; vielmehr wird er den Volksbund in seiner Arbeit unterstützen. Gleichzeitig stellt der Verein die Zusammenarbeit mit der Deutschen Dienststelle (WAST) sicher. 

§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1
) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. 
Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. 
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. 
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. 
5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 (Mitgliedschaft)
1
) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die 
Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine 
ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten .
4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und 
Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind 
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand.

§ 6 (Mitgliederversammlung)
1
) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. 
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt 
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. 
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. 
Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. 
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der 
Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. 
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.



§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1
) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle 
Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. 
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. 
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss 
ausgeschlossen werden sollen. 
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. 
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines. 
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. 
7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. 
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über 
a) Gebührenbefreiungen; 
b) Aufgaben des Vereins; 
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz; 
d) Beteiligung an Gesellschaften; 
e) Aufnahme von Darlehen ab Euro 30.000; 
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich; 
g) Mitgliedsbeiträge; 
h) Satzungsänderungen; 
i) Auflösung des Vereins. 
9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft 
vorgelegt werden.



§ 8 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus 4 Personen. dem Vorsitzenden 2 Stellvertretern / innendem KassiererDie Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. 
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen. Wiederwahl ist 
zulässig. 
3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der 
Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4) Vorstandssitzungen finden mindestens 1x pro Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter/innen schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied für sich allein vertreten. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/innen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der 
hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie
Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten 
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.



§ 9 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.



§ 10 (Tarifverträge)
Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins wird der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT-VKA) mit Anlagen in seiner jeweils für die Gemeinden gültigen Fassung angewendet.



§ 11 (Vereinsfinanzierung)
1) 
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch: 
a) Mitgliedsbeiträge 
b) Sammlungen und Spenden Zuwendungen Dritter.
2) Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Höhe des Jahresbeitrages gliedert sich wie folgt:
a) aktive Mitglieder (Single) = 60,00 €
aktive Mitglieder (Paar/Lebensgemeinschaft) = 100,00 € 
aktive Mitglieder (ermäßigt) = 40,00 €
Der ermäßigte Beitrag für aktive Mitglieder kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Mitglied nachweist, das es sich in Schul~, Hochschulausbildung oder in beruflicher Ausbildung befindet.
Weiter können aktive Mitglieder, welche Rente, Arbeitslosengeld und/oder Leistungen nach Hartz IV beziehen, den ermäßigten Beitrag in Anspruch nehmen, wenn geeignete Nachweise eingereicht werden.
b) passive Mitglieder / Förderer = 12,00 € (Jahresmindestbeitrag)

Der erste Mitgliedsbeitrag wird bei Eintritt in den Verein anteilig erhoben; danach wird der 
Jahresbeitrag einmal jährlich, spätestens bis 15.02. des laufenden Kalenderjahres, per 
Einzugsermächtigung eingezogen.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der 
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abgeltung berechtigter Forderungen, an den „Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V.“ in Kassel, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.



§ 12 (Haftung / Versicherung)
Der Verein schließt für die sich aus der aktiven Vereinstätigkeit eventuell ergebenden Personen~ und Sachschäden seiner Mitglieder eine Haftpflichtversicherung ab.
Ebenso sind alle Mitglieder, welche an Suchfahrten teilnehmen, unfallversichert nach Maßgabe der jeweils abgeschlossenen Gruppen-Unfall-Versicherung.
Die Versicherungsbeiträge werden durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt



§ 13 (Inkrafttreten)
Diese Satzung wurde nach Änderung des § 1 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Buchstabe a und b von der Mitgliederversammlung am 01.03.2008 beschlossen.